Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 8
- BSG, 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt - Beauftragung gem § 88 SGB 10 - Vollstreckung - Zuständigkeit der ARGE nicht der BA - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung)Zitiert von 40
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 – L 18 AS 2267/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 – L 2 SO 299/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2022 – L 18 AL 38/22 NZB
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 – L 7 SO 1320/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.12.2022 – B 7/14 AS 25/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - gemeinsame Einrichtung - Aufgabenwahrnehmung - Zuständigkeit - Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Träger - Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung des Jobcenters - Verwaltungsvereinbarung - Durchführung des Forderungseinzugs durch die Bundesagentur für Arbeit - Erlass von Widerspruchsbescheiden in eigenem Namen - sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper - Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2021 – L 14 AS 250/20 NZB
- VG Arnsberg, 30.11.2021 – 9 K 3572/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.